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DR. PRIBILLA KALDENHOFF NEGM

Rechtsanwälte

 
   

 

Checkliste zur betriebsbedingten Kündigung

 

Ja

Nein

Sind mehr als 10 (5) Mitarbeiter regelmäßig im Betrieb beschäftigt?    

Ist der Mitarbeiter, dem gekündigt werden soll, länger als 6 Monate beschäftigt?

 

 

Nur dann, wenn beide Fragen mit JA zu beantworten sind, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und ein Kündigungsgrund ist erforderlich. Falls eine der beiden Fragen mit NEIN zu beantworten ist, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. In diesem Fall bedarf es bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung keines Kündigungsgrundes. Die Kündigung kann dann aber noch wegen des besonderen Kündigungsschutzes von bestimmten Arbeitnehmern (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc.) unwirksam sein.

Kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht?

Entscheidend sind die Verhältnisse, die bei Ausspruch der Kündigung bestehen.

 

 

Liegen inner- oder außerbetriebliche Umstände vor, auf die durch den Arbeitgeber mit einer unternehmerischen Entscheidung reagiert worden ist?

 

 

Sind diese Umstände ein betriebsbedingter Kündigungsgrund (Absatzschwierigkeiten, Auftragsmangel, Betriebs- oder Teilbetriebsstillegung, Fremdvergabe, Gewinnrückgang / fehlende Rentabilität/Lohneinsparungen, Rationalisierungsmaßnahmen, Umsatzrückgang, Wetter/Witterung; jeweils unter bestimmten Voraussetzungen)?

 

 

Führt die unternehmerische Entscheidung zum Wegfall eines Arbeitsplatzes?

 

 

Ist eine Versetzung des Mitarbeiters an einen freien und vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen nicht möglich (freier Arbeitsplatz auch, wenn in absehbarer Zeit nach Kündigung frei oder nach Umschulung/Fortbildung besetzbar)?

 

 

Besteht kein schlechterer Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen, der dem Mitarbeiter angeboten werden muss (Falls NEIN und Mitarbeiter unter Vorbehalt oder unter anderen Bedingungen annimmt: Änderungskündigung)?

 

 

Trifft es zu, dass keine Arbeitsabläufe umgestaltet worden sind, bei denen die Arbeit gleich bleiben und wegen Umorganisation höher vergütet wird?

 

 

Trifft es zu, dass bei bestehender Kurzarbeit keine Kündigung ausgesprochen worden ist, ohne dass weitere inner- oder außerbetriebliche Umstände hinzugetreten sind?

 

 

Sind in die Sozialauswahl alle vergleichbaren (= austauschbaren) Mitarbeiter in Ihrem Betrieb miteinbezogen worden?

 

 

Sind die sozialen Kriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) ausreichend berücksichtigt und gewichtet worden?

 

 

Ist die Einordnung, dass bestimmte Mitarbeiter aus berechtigten betrieblichen Interessen aus der Sozialauswahl auszunehmen sind, richtig?

 

 

Konnten alle Fragen mit JA beantwortet werden, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Musste hingegen auch nur eine Frage mit NEIN beantwortet werden, ist die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung zweifelhaft.